Promillegrenzen

"Wer trinkt fährt nicht und wer fährt trinkt nicht." sollte das Motto sein, wer dennoch nicht auf ein oder zwei Bier verzichten möchte hat bei uns die Möglichkeit eines unverbindlichen Alcotests.

Die Strafen für Alkoholsünder sind deutlich angehoben worden und können im Notfall auch zu Existenzverlusten führen.

 

Promillegrenzen Deutschland:

 

  • Ab 0,5 Promille beträgt die Strafe bereits €500 und es kommt zu einem Fahrverbot von einem Monat. Je nach Voreintrag steigert sich dies auf bis zu €1500 und drei Monaten Fahrverbot.
  • Für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt bereits seit 2007 eine 0,00 Promille-Grenze. Ein erstmaliger Verstoß wird mit €250 Bußgeld und zwei Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei geahndet. Zudem wird die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert und die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar angeordnet.
  • Bei 1,1 Promille entscheidet die Justiz, ob ein Fahrverbot ausreicht oder ob es zu einem Führerscheinentzug kommt.
  • Ab 1,6 Promille egal ob im Auto oder Fahrrad kommt es zum Führerscheinentzug und der Anordnung der Medizinisch Psychlogischen Untersuchung (MPU oder Depperltest genannt).

 

Fahrverbot vs. Führerscheinentzug

Es liegt ein gravierender Unterschied vor ob ein Fahrverbot oder ein Führerscheinentzug angeordnet wird.

 

Beim Fahrverbot nach §25StvG wird der Führerschein auf eine Dauer von ein bis drei Monaten entzogen. Der Führerschein muss bei einer deutschen Behörde abgegeben werden und wird dort verwahrt. ACHTUNG: Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam und zählt ab dem Tag der Abgabe des Scheins. Wer also den Führerschein 3 Tage später als auf dem Bescheid steht abgibt, verlängert somit seine Abgabe um 3 Tage.

 

Zu einem Entzug der Fahrerlaubnis kommt es ab 1,1 Promille

 

oder wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene ungeeignet ist,  ein Fahrzeug ordnungsgemäß zu führen.  Der Führerschein wird für mindestens 6 Monate entzogen. Dies wird mit einer Sperrfrist vom Gericht festgelegt. Es muss bei der Führerscheinstelle ein Antrag auf Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis gestellt werden.

 

Freiwilligkeit des Alkomattests

 

Rechtlich gesehen ist der Atemalkoholtest bei der Polizei freiwillig. Wer einen Test am Gerät verweigert oder nicht in der Lage dazu ist oder bei der Messung zu manipulieren versucht, muss sich einer Blutentnahme mit all deren Nachteilen unterziehen. Zur Blutentnahme kommt es ebenfalls wenn es sich um eine Straftat handelt (beim Autofahrer ab 1,1 Promille bzw. bei mehr als 0,3 Promille plus Ausfallerscheinungen).Eine Blutentnahme bleibt auch dann unumgänglich, wenn Rückrechenprobleme auftreten. Zum Beispiel ein Unfall ereignet sich um 22 Uhr - die Atemprobe wird erst um 24 Uhr vorgenommen, der Verursacher muss mit zur Wache zur Blutentnahme.

 

Nach wie vor gilt: Wer unter Alkoholeinwirkung am Straßenverkehr teilnimmt, ist eine große Gefahr für die Anderen und für sich selbst. Auch wenn es sich im Bereich zwischen 0,5 und 1,09 Promille bzw. den entsprechenden Atemalkoholwerten „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit - so genanntes Verwaltungsunrecht - handelt.

 

Zum Vergleich:


Ein Test bei unseren Alkomaten kostet nur €2,50, damit weit weniger als ein möglicher Test später bei der Polizei.


Quellen:

www.polizei.bayern.de; Stand: 20.01.2010

www.tuev-sued.de; Stand: 20.01.2010

www.jura-forum.de; Stand: 20.01.2010

Änderungen/ Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.

 

 

Zusammenfassung:

 

Promille
Strafe
Punkte
Gesetz
0,00 ‰ als Fahranfänger:
§ in der Probezeit oder
§ vor Vollendung des 21.  Lebensjahr
250 Euro
(Bei einem Wiederholungstäter erfolgt Erhöhung der Geldbuße)
2 Punkte
§ 24 c StVG
ab 0,5 ‰
500 Euro - 1500 Euro,
1 – 3 Monate Fahrverbot
(je nach Voreintrag)
4 Punkte
§ 24a StVG
ab 1,1 ‰
Justiz entscheidet über Geld- oder Freiheitsstrafe, sowie über Fahrverbot oder einen Führerscheinentzug

7 Punkte

§ 315c bzw. § 316 StGB
ab 1,6 ‰
Anordnung der medizinisch psychologischen Untersuchung
(auch auf dem Fahrrad!!!)
7 Punkte
§ 13 FeV
 


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